Trinkwasser im Recht - Bestandsschutz für Trink- und Löschwasseranlagen
Profile und Informationen
- Downloads
- Fachpublikation als PDF
|
Quelle |
RA Thomas Herrig |
|
Veröffentlicht in |
|
|
Dateigröße |
0,3 MB |
Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch trinkwasserhygienische Probleme stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Da kann der Planer oder auch der ausführende Sanitärbetrieb in Betracht kommen.
Rechtsanwalt Thomas Herrig vertritt ebenfalls die Auffassung, - dass das Thema Trinkwasserhygiene zukünftig eine ganz erhebliche Bedeutung erlangen wird, zumal der Gesetzgeber im Rahmen einschlägiger Gesetzesbegründungen großen Wert auf die Durchsetzung des Gesundheitsschutzes legt. Dies wird auch zur Folge haben, dass die Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen künftig sehr viel mehr Sorgfalt auf die Einhaltung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes legen müssen. Schließlich sind auch die Planer derartiger Anlagen aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.06.2004 - in Auslegung der Planerpflichten - gehalten, dem Gebäudeeigentümer sozusagen eine Gebrauchsanweisung für diesen Teil der technischen Gebäudeausrüstung auszuhändigen. Damit soll dann sicher gestellt sein, dass der Betreiber über die ihn treffenden Instandhaltungs- und Wartungspflichten vollumfänglich informiert und damit ein trinkwasserhygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Aufgrund der zunehmenden Verbraueraufklärung zu diesem Thema gehe ich meinerseits davon aus, dass, sollte der Betreiber gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, geschädigte Personen zunehmend Ersatz für eine gesundheitliche Beeinträchtigung über den Klageweg suchen werden. Kommt es also zu einem Schadensfall, wird der Betreiber - der einschlägigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart folgend - nachzuweisen haben, dass er im Hinblick auf den Betrieb seiner Trinkwasserversorgungsanlage sämtliche Pflichten erfüllt hat, damit er sich im Hinblick auf einen gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruches sozusagen "entschuldigen" kann. Auf die weitere Rechtsentwicklung zu diesem Thema dürfen wir mit Sicherheit gespannt sein."
Rechtsanwälte & Notar Herrig & Partner Kurfürstendamm 150 10709 Berlin Tel.: 030 820966-0 Fax: 030 820966-33, www.raherrig.de
