Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rv. AEB_A001
Die nachfolgenden Bedingungen sind im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen verwendbar.
1. Allgemeines
1.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von der Fa. GEP Industrie-Systeme GmbH, im weiteren GEP-IS genannt. Hinweisen des Lieferanten auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Angebote sind unentgeltlich und freibleibend und begründen somit für GEP-IS keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot von der Anfrage von GEP-IS nicht abweichen.
1.4. Die Produkte des Lieferanten sind für die Betriebs- und Löschwasserversorgung vorgesehen.
1.5. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn GEP-IS sie schriftlich erteilt oder bestätigt.
1.6. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen (interne Bemerkung: Frist angemessen) nach Zugang schriftlich durch seine Unterschrift auf dem Doppel unserer Bestellung annimmt, so ist GEP-IS zum jederzeitigen kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Änderung der angebotenen Vertragsbestandteile berechtigt.
1.7. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
1.8. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten und sämtliche damit zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
1.9. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
2. Preise
Die vereinbarten Preise sind Netto- und Festpreise. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Leistenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.
3. Lieferzeit, Teillieferungen, Vertragsstrafen
3.1. Der Lieferant hat die vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von GEP-IS genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Lieferungen und Leistungen gelten erst dann als vollständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien aufweisen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von GEP-IS zu liefernder Unterlagen nur berufen, wenn er die Unterlagen schrift-lich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
3.2. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GEP-IS
3.2.1. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei GEP-IS auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. GEP-IS behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
3.3. Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Termine nicht ein-gehalten werden können, so hat er dies GEP-IS unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
3.4. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von GEP-IS gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant dies GEP-IS unverzüglich schriftliche mitzuteilen. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann GEP-IS diese noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Qualitätssicherung, Prüfungsrecht und Mängelrüge
4.1. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem und weist GEP-IS seine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 nach. Auf Verlangen von GEP IS weist der Lieferant die Qualität der Produkte durch eine Prüfbescheinigung nach EN 10204 nach. Soweit der Lieferant nicht entsprechend zertifiziert ist, erfolgt die Lieferung/Leistung nach dem neusten Stand der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften.
4.2. GEP-IS ist berechtigt, die Auftragsausführung und die Maßnahmen des Lieferanten zur Qualitätssicherung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist GEP-IS berechtigt, während üblicher Betriebszeiten nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten. GEP-IS und der Lieferant tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Kosten.
4.3. Schreibt der GEP-IS-Prüfplan die Teilnahme von GEP-IS an bestimmten Prüfungen vor, zeigt der Lieferant die Prüfbereitschaft mindestens 10 Tage vorher an und legt mit GEP-IS einen Prüftermin fest. Findet die Prüfung aus einem vom Lieferant zu vertretenden Grund am vereinbarten Termin nicht statt oder erfordern Mängel des Produkts wiederholte oder weitere Prüfungen, hat der Lieferant GEP-IS die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
4.4. Hat der Lieferant Werkstoff- und/oder Prüfnachweise zu erbringen, so trägt er hierfür die Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Werkstoff- und/oder Prüfnachweise bzw. eine entsprechende Interimsbescheinigung müssen im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.
4.5. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht die vertraglichen oder gesetzlichen Mängelansprüche von GEP-IS.
4.6. Innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung wird GEP-IS die Produkte nur auf Identität, erkennbare äußere Beschädigungen, Produktkennzeichnung/Produktaufmachung sowie Mengenabweichungen untersuchen. Andere Mängel werden von GEP-IS unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt.
5. Versand und Verpackung
5.1. Der Versand hat frei Werk verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung an die Empfangsstelle zu erfolgen. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer, Bestellposition, Auftragsnummer und Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig aufzuführen.
5.2. Ist hiervon abweichend die Lieferung EXW gemäß INCO-TERMS 2000 vereinbart, wird der Lieferant mit dem in der Bestellung festgelegten Spediteur transportieren. Schreibt GEP-IS keinen Spediteur oder keine Beförderungsart vor, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den jeweils niedrigsten Beförderungskosten zu versenden. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen
6. Gefahr- und Eigentumsübergang
6.1. Mit Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme gehen Gefahr und Eigentum am Liefergegenstand auf GEP-IS über. Der Lieferant steht dafür ein, dass keine Eigentumsvorbehaltsrechte oder Rechte Dritter am Liefergegenstand bestehen.
7. Mängelansprüche
7.1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den Anforderungen von GEP-IS entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen.
7.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, es sei denn es handelt sich bei der Lieferung um ein Bauwerk oder die Lieferung ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Auslieferung des Gesamtwerkes durch GEP-IS. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um die zwischen der ersten Rüge eines Mangels und der Nacherfüllung liegenden Zeitspanne. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile läuft für Mängelansprüche eine eigenständige Verjährungsfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs von GEP-IS. Sie endet spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
7.3. Im Falle von Mängelansprüchen ist GEP-IS nach ihrer Wahl berechtigt, Nachbesserung oder Neulieferung sowie Ersatz ihrer zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von GEP-IS gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
7.4. Sollte der Lieferant nach Aufforderung durch GEP-IS zur Nacherfüllung nicht unverzüglich mit der Nachbesserung beginnen oder eine mangelfreie Ware liefern, so steht GEP-IS in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren für Leben und Gesundheit oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die erforderliche Nachbesserung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung nicht möglich, erfolglos oder unzu-mutbar, kann GEP-IS die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung geltend machen. Weiterhin behält sich GEP-IS die Geltendmachung der gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche vor.
7.5. Im Falle der Verpflichtung zur Nacherfüllung hat der Lieferant sich bei der Abwicklung nach den betrieblichen Belangen von GEP-IS zu richten. Der Lieferant hat im Rahmen der Mängelhaftung auch Anarbeitungskosten, die aufgrund einer vor Entdeckung eines Mangels erfolgten Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch GEP-IS entstanden sind sowie Fehlersuchkosten zur Aufdeckung von Mängeln zu tragen.
8. Versicherungen und Haftung, insbes. Produkthaftung
8.1. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist GEP-IS auf Verlangen nach-zuweisen. Die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Lieferanten - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt durch Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.
8.2. Der Lieferant stellt GEP-IS von Ansprüchen Dritter aus außervertragliche Produkthaftung frei, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten oder dessen Unterlieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt alle Aufwendungen und Kosten, einschließlich der Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
9. Rücktritt
GEP-IS behält sich vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät und sich mit der Lieferung in Verzug befindet. Ein Rücktritt besteht auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen, wenn GEP-IS aufgrund langfristig erforderlicher weiterer Dispositionen im Zusammenhang mit der bestellten Ware bereits vor Eintritt der Fälligkeit auf die Leistungsfähigkeit des Lieferanten vertrauen können muss, und GEP-IS daher ein Abwarten bis zum Verzugseintritt nicht zumutbar ist.
10. Modelle, Werkzeuge, Unterlagen und Geheimhaltung
10.1. Der Lieferant hat GEP-IS geschuldete Zeichnungen, Pläne, Berechnungen oder sonstige Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.
10.2. Die Freigabe der Unterlagen durch GEP-IS berührt nicht die Verantwortlichkeit des Lieferanten.
10.3. Modelle, Muster, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel und Materialien sowie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und andere Unterlagen, die GEP-IS dem Lieferanten direkt oder indirekt zur Verfügung stellt oder der Lieferant im Auftrag und auf Rechnung von GEP-IS erstellt, sind und bleiben ausschließliches Eigentum von GEP-IS. Der Lieferant darf diese Fertigungsmittel und Unterlagen nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden und Dritten ohne Zustimmung von GEP-IS nicht zugänglich machen.
10.4. Der Lieferant hat GEP-IS alle ihm überlassenen sowie von ihm nach besonderen Angaben von GEP-IS angefertigten Modelle, Muster, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel und Materialien sowie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und andere Unterlagen einschließlich angefertigter Kopien und Muster auf Anforderung von GEP-IS vollständig herauszugeben oder zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten besteht daran nicht.
10.5. Der Lieferant hat vertrauliche Informationen sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeiterhalte-nen Kenntnisse über die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe von GEP-IS geheim zu halten und die Urheberrechte von GEP-IS zu beachten.
11. Rechnung und Zahlung
11.1. Rechnungen, die im Original in 2-facher Ausfertigung an GEP-IS zu richten sind, müssen die Bestell-, Positions- und Kommissionsnummern von GEP-IS enthalten. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
11.2. Rechnungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, können von GEP-IS zurückgewiesen werden.
11.3. Zahlungsfristen laufen ab Eingang der den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Rechnung bei GEP-IS, bei Anwendung des Gutschriftverfahrens ab dem Datum der Erfassung des Wareneingangs.
11.4. Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung.
11.5. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Mängelansprüche von GEP-IS keinen Einfluss.
11.6. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang einer vollständigen, ordnungsgemäßen, richtigen und prüffähigen Rechnung sowie der vereinbarten Bescheinigung. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung ist GEP-IS berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. GEP-IS gerät erst dann in Verzug, wenn der Lieferant die schriftliche Mahnung geschickt hat und GEP-IS keine berechtigten Gründe hat, die Zahlung wertanteilig bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
11.7. Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den Anforderungen von GEP-IS entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von GEP-IS gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant dies GEP-IS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Der Lieferant stellt sicher, dass GEP-IS durch die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Lieferant stellt GEP-IS von allen Ansprüchen frei, die gegen GEP-IS wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geltend gemacht werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen oder Kosten, die GEP-IS zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Lieferant.
13. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung
13.1. GEP-IS ist zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Gegenforderungen auch aus einem anderen Rechtsgeschäft berechtigt. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass GEP-IS eine Aufrechnung sowie die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts auch aufgrund einer Forderung eines mit GEP-IS konzernverbundenen Unternehmens zusteht. Auf Wunsch wird GEP-IS dem Lieferanten eine Liste dieser Gesellschaften übersenden.
13.2. Ohne schriftliche Zustimmung von GEP-IS kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
14. Ursprungsnachweise
Der Lieferant ist verpflichtet, GEP-IS auf Verlangen die notwendigen Papiere über den Ursprung der Waren zu übergeben und haftet für deren Richtigkeit.
15. Datenschutz
Auftraggeber und Auftragnehmer sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten über den Geschäftspartner entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben.
16. Sublieferanten
Der Lieferant wird die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GEP-IS auf Dritte übertragen.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge (UNCITRAL) über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.2. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
17.3. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ist für beide Seiten je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Stollberg oder das Landgericht Chemnitz und als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Zwönitz.
